Satzung

WildesDepot Freihafen (WDF) 

gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Firma, Sitz

 Die Firma der Gesellschaft lautet: Wildes Depot Freihafen- gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt). Sitz der Gesellschaft ist Tönning.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere

  • aber nicht ausschließlich - verwirklicht durch
    1.  die Präsentation und Ausstellung regionaler Kunst und kunsthandwerklicher Arbeiten in lokalen Räumen oder im Internet.
    2.  Unterstützung der Entwicklung regionaler Produkte durch Networking und Ideenentwicklung unter Einbindung bestehender gemeinnütziger Einrichtungen,
    3.  Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Workshops und anderer themenspezifischer öffentlicher Veranstaltungen in unterschiedlichem Format - auch digital, interaktiv und über den Blog der WDF - mit nicht-kommerziellem Charakter, die eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Zeitgeist und kulturbezogenen Themen unserer Zeit zum Gegenstand haben und einen unmittelbaren Dialog mit Kulturschaffenden ermöglichen.
    4.  Veranstaltung eigener Kunst/Kulturprojekte, Ausstellungen und Kunst-/Kulturevents im nichtkommerziellen Kontext.
    5.  Förderung der Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen, Körperschaften oder Initiativen zur Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen.


§ 3 Selbstlosigkeit

 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vermögensbindung

 Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an den Freundeskreis freilebender Wölfe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 5 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet.


§ 6 Stammkapital, Geschäftsanteil

 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 600 € (in Worten: sechshundert Euro). Auf das Stammkapital übernehmen als ihre Stammeinlagen:

Frau Heidi Fink einen Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von 300 €.

Herr Helmut Schoen einen Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag von 300 €.

 Die Einlagen sind in Geld zu erbringen. Die Einlage ist sofort in voller Höhe auf das Konto der Gesellschaft (Sozialbank mit Sitz in Hamburg) einzuzahlen


§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann jedem/jeder Geschäftsführer/in Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können alle oder einzelne Geschäftsführer vom Verbot, Verträge mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten zu schließen (§ 181 BGB), befreit werden.

Vorstehende Regelung gilt auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Abs. 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort.

Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen.


§ 8 Gesellschafterversammlung

Beschlüsse werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Die Beschlussfassung kann auch per Telefon, Telefax oder in Textform (per E-Mail) erfolgen, falls sämtliche Gesellschafter sich hiermit einverstanden erklären. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung, wobei jeder Geschäftsführer allein einberufungsberechtigt ist. Die Gesellschafterversammlung ist mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen mittels Brief, Telefax oder E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungsfrist beginnt im Falle der Einladung per Telefax oder E-Mail mit Absendung der Einladung, ansonsten zwei Tage nach ihrer Absendung. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen die von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist.

§ 9 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) ist von der Geschäftsführung in der gesetzlichen Frist nach Ablauf eines Geschäftsjahres aufzustellen. und den Gesellschaftern unverzüglich hiernach zur Feststellung vorzulegen.


§ 10 Verfügung über Geschäftsanteile

Die Verfügung über Gesellschaftsanteile ist nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter zulässig.

Beabsichtigt ein Gesellschafter seine Anteile zu veräußern, ist er verpflichtet die Anteile zunächst den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu einander anzubieten. Abgelehnte Rechte gehen anteilig auf die übrigen Gesellschafter über. Lehnen alle Gesellschafter das Kaufangebot ab, ist der verkaufswillige Gesellschafter zum Verkauf an Dritte berechtigt.

Wird bei einer Veräußerung der Anteile ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, als der, zu dem den Mitgesellschaftern zuvor die Anteile angeboten wurden, haben diese ein Vorkaufsrecht nach § 464 BGB im Verhältnis der Anteile zueinander. Das Vorkaufsrecht muss innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Gesellschafter durch den beurkundenden Notar ausgeübt werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt das Recht.


§ 11 Tod von Gesellschaftern und Abfindung bei Ausscheiden

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.Geht ein Geschäftsanteil im Wege der Erbfolge auf mehrere Personen über, so haben diese einengemeinsamen Vertreter zur Ausübung aller sich aus der Gesellschafterstellung ergebenden Rechte undPflichten zu bestellen. Bis dahin ruht ihr Stimmrecht und gelten Erklärungen der Gesellschaft, diegegenüber einem von ihnen abgegeben sind, als allen zugegangen. Ein Testamentsvollstrecker istgemeinsamer Vertreter im Sinne dieser Bestimmung.

Ein Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist auf seine Einlage in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt beschränkt, soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt wurde. Im Übrigen gilt § 3.


§ 12 Auflösung der Gesellschaft

Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.


§ 13 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ebenso wie Pflichtbekanntmachungen nur im elektronischen Bundesanzeiger oder in einem Organ, das eventuell an dessen Stelle treten sollte.


§ 14 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300 €, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.


§ 15 Schlussbestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden mit der unwirksamen Regelung erreichen wollten oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.